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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wollys Eventbedarf, Vermietung von Eventmaterialien
Stand: September 2026

Wollys Eventbedarf
Inhaber: Wolfgang Wendling
Isarstraße 3
67574 Osthofen
E-Mail: info@wollyseventbedarf.de

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Vermietung von Eventmaterialien zwischen Wollys Eventbedarf, nachfolgend „Vermieter", und seinen Kunden, nachfolgend „Mieter".

(2) Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

(3) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(4) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter haben Vorrang vor diesen AGB. Das entspricht auch § 305b BGB.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Ein Vertrag kommt insbesondere durch eine Auftragsbestätigung des Vermieters in Textform, die Annahme eines verbindlichen Angebots, Zahlung des vereinbarten Mietpreises oder Übergabe der Mietgegenstände zustande.

(3) Individuelle Absprachen und Vereinbarungen bleiben unabhängig von diesen AGB wirksam.

(4) Bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern gelten zusätzlich die gesetzlichen Vorschriften über Verbraucherinformationen und ein gegebenenfalls bestehendes Widerrufsrecht.

§ 3 Mietgegenstände und Austausch

(1) Mietgegenstände sind die im jeweiligen Vertrag oder in der Auftragsbestätigung bezeichneten Eventmaterialien, insbesondere Toilettenwagen, Kühlwagen, Maschinen, Möbel, Theken und Zubehör.

(2) Der Vermieter darf einen gleichwertigen oder höherwertigen Ersatzgegenstand zur Verfügung stellen, soweit dies für den Mieter zumutbar ist und der vereinbarte Vertragszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Übliche Gebrauchsspuren oder altersbedingte Abnutzungen stellen keinen Mangel dar, soweit die vertragsgemäße Nutzung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 4 Mietdauer und verspätete Rückgabe

(1) Beginn und Ende der Mietdauer ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung oder dem Mietvertrag.

(2) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben bzw. zur vereinbarten Abholung bereitzuhalten.

(3) Bei einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Rückgabe kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen.

(4) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt. Bereits gezahlte Nutzungsentschädigungen werden auf einen weitergehenden Schaden angerechnet.

§ 5 Preise, Kaution und Zahlung

(1) Gegenüber Verbrauchern werden die zu zahlenden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben.

(2) Gegenüber Unternehmern können Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

(3) Der Vermieter kann vor Übergabe der Mietgegenstände eine angemessene Kaution verlangen, sofern dies vor Vertragsschluss vereinbart oder dem Mieter mitgeteilt wurde.

(4) Die Fälligkeit des Mietpreises ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Mietpreis spätestens vor Übergabe der Mietgegenstände zu zahlen.

(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(6) Der Vermieter darf bei einer fälligen und nicht geleisteten Zahlung die Übergabe der Mietgegenstände bis zur Zahlung verweigern, soweit ihm ein entsprechendes gesetzliches Zurückbehaltungsrecht zusteht.

§ 6 Übergabe und Mängel

(1) Bei Übergabe soll der Zustand der Mietgegenstände gemeinsam überprüft werden. Offensichtliche vorhandene Schäden können in einem Übergabeprotokoll festgehalten werden.

(2) Der Mieter wird gebeten, erkennbare Mängel möglichst unverzüglich mitzuteilen, damit der Vermieter Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls Abhilfe erhält.

(3) Die gesetzlichen Rechte des Mieters bei Mängeln werden durch eine unterlassene sofortige Meldung nicht ausgeschlossen, soweit gesetzlich nichts anderes gilt.

(4) Insbesondere bleiben Rechte wegen bei Übergabe nicht erkennbarer Mängel unberührt.

§ 7 Rückgabe

(1) Die Mietgegenstände sind zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig und in dem Zustand zurückzugeben, der unter Berücksichtigung der vertragsgemäßen Nutzung zu erwarten ist.

(2) Soweit eine gereinigte Rückgabe ausdrücklich vereinbart wurde, hat der Mieter die Mietgegenstände entsprechend gereinigt zurückzugeben.

(3) Für vom Mieter zu vertretende Beschädigungen, außergewöhnliche Verschmutzungen, Verlust oder fehlende Gegenstände kann der Vermieter die tatsächlich erforderlichen und angemessenen Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften berechnen.

(4) Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch wird dem Mieter nicht berechnet.

§ 8 Pflichten und Haftung des Mieters

(1) Der Mieter hat die Mietgegenstände sorgfältig und ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden.

(2) Eine Weitergabe oder Untervermietung an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.

(3) Der Mieter haftet für Schäden, Verlust oder Diebstahl nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er diese zu vertreten hat.

(4) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass Personen, denen er die Nutzung der Mietgegenstände gestattet, sorgfältig mit diesen umgehen.

(5) Schäden oder Verlust sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

§ 9 Haftung des Vermieters

(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Der Vermieter haftet ebenfalls unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Vermieter auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(4) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(5) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(6) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 10 Versicherung und Sicherung der Mietgegenstände

(1) Der Mieter ist verpflichtet, angemessene und zumutbare Maßnahmen zum Schutz der Mietgegenstände vor Diebstahl, Vandalismus, Feuer und sonstigen Schäden zu treffen.

(2) Der Abschluss einer geeigneten Versicherung kann abhängig von Art und Wert des Mietgegenstandes sinnvoll sein und wird empfohlen.

(3) Soweit im Einzelfall der Abschluss einer besonderen Versicherung Voraussetzung für die Vermietung sein soll, wird dies vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart.

§ 11 Höhere Gewalt

(1) Kann eine Vertragspartei ihre Leistung aufgrund eines von ihr nicht zu vertretenden Ereignisses höherer Gewalt vorübergehend oder dauerhaft nicht erbringen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Als höhere Gewalt können insbesondere außergewöhnliche Naturereignisse, behördliche Maßnahmen oder vergleichbare unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse gelten.

(3) Bereits geleistete Zahlungen für Leistungen, die aufgrund einer dauerhaften Unmöglichkeit nicht erbracht werden, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erstattet.

(4) Gesetzliche Schadensersatz-, Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

§ 12 Stornierung durch den Mieter

(1) Soweit dem Mieter kein gesetzliches Widerrufs-, Rücktritts- oder Kündigungsrecht zusteht, räumt der Vermieter dem Mieter freiwillig die Möglichkeit ein, die Buchung nach Maßgabe dieser Regelung zu stornieren.

(2) Die Stornierung sollte aus Nachweisgründen in Textform, beispielsweise per E-Mail, erfolgen.

(3) Bei einer Stornierung kann der Vermieter folgende pauschalierte Entschädigung auf Grundlage des vereinbarten Mietpreises verlangen:

  • bis 30 Tage vor Mietbeginn: 40 %
  • 15 bis 29 Tage vor Mietbeginn: 60 %
  • 8 bis 14 Tage vor Mietbeginn: 80 %
  • ab 7 Tage vor Mietbeginn: 100 %

(4) Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- oder Kündigungsrechte des Mieters bleiben hiervon unberührt.

§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Wird ein Vertrag mit einem Verbraucher im Fernabsatz, beispielsweise per Internet, E-Mail oder Telefon, oder außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters geschlossen, kann dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

(2) Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular.

(3) Gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht bleiben unberührt.

§ 14 Außerordentliche Kündigung

Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Vermieter kann insbesondere vorliegen, wenn der Mieter

  • trotz Fälligkeit und gegebenenfalls erforderlicher Mahnung nicht zahlt,
  • die Mietgegenstände erheblich vertragswidrig nutzt oder
  • die Mietgegenstände erheblich gefährdet.

§ 15 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten können einer gesonderten Datenschutzerklärung entnommen werden.

§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Gerichtsstand.

(3) Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart werden.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.